Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der transact Elektronische Zahlungssysteme GmbH, Martinsried, (im folgenden: „transact“) für payment-services (im folgenden: „AGB“)
Stand: 01.10.2013
1. Geltungsbereich und Vertragsänderungen
(1) Diese AGB gelten für die zwischen dem Händler und transact abgeschlossenen Payment-Service-Verträge, auf Grundlage derer transact Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Kartenzahlungen erbringt und Zahlungsverkehrsterminals, andere Hardwareprodukte (im Folgenden für beide: „Hardware“) und/oder Zahlungsverkehrssoftware (im Folgenden für alle gemeinsam: „Zahlungsverkehrssysteme“) an den Händler verkauft oder vermietet.
(2) Änderungen dieser AGB sowie sonstiger Bestimmungen des Payment-Service-Vertrages werden dem Händler spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Händlers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Die Frist wird gewahrt, wenn der Händler seine Ablehnung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen an transact sendet. Auf diese Genehmigungswirkung wird transact den Händler in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Händler Änderungen in Bezug auf Zahlungsdienste angeboten (z.B. Einreichung auf ein transact-Konto gem. Ziffer 3 Abs. (4)), kann er den hiervon betroffenen Zahlungsdienst vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch kostenfrei und fristlos kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird transact den Händler in ihrem Angebot besonders hinweisen. Alle übrigen Leistungen, die aufgrund des Payment-Service-Vertrages zu erbringen sind (z.B. Vermietung von Hardware) bleiben von einer Kündigung nach diesem Abs. (2) unberührt.
2. Bedingungen der Kreditwirtschaft
Für die Verarbeitung von Kartentransaktionen im electronic-cash-Verfahren bzw. im GeldKarte-Verfahren gelten zusätzlich zu diesen AGB die Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System bzw. die Bedingungen für die Teilnahme am System Geldkarte der deutschen Kreditwirtschaft.
3. Abwicklung von Kartenzahlungen
(1) Im Falle von Zahlungen mittels einer inländischen ec-Karte löst das Zahlungsverkehrssystem nach Maßgabe der durch den Händler gewünschten Konfiguration eine Zahlungstransaktion in dem von dem Händler gewünschten Verfahren (electronic-cash oder elektronische Lastschrift) aus. Im Falle von Zahlungen mittels Kreditkarte, Maestro-Karte oder GeldKarte löst das Zahlungsverkehrssystem eine Zahlungstransaktionen in dem jeweiligen Bezahlverfahren aus, wenn die Abwicklung solcher Zahlungen im Rahmen des Payment-Service-Vertrages vereinbart wurde.
(2) Im Falle von Zahlungen mittels electronic-cash sowie mittels einer der im Vertrag genannten Kreditkarten, einer GeldKarte oder einer Maestro-Karte übermittelt transact die von dem Zahlungsverkehrssystem erhaltenen Autorisierungsanfragen und die Autorisierungsantworten der für die jeweilige Karte zuständigen Autorisierungszentrale (Autorisierungszentralen der Kreditinstitute bzw. die von dem Händler mittels eines gesonderten Vertrages beauftragten Kreditkartenunternehmen) zwischen dem jeweiligen Zahlungsverkehrssystem und der Autorisierungszentrale. transact ist bei sämtlichen Zahlverfahren nicht für die inhaltliche Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich, sondern ausschließlich für die inhaltlich unveränderte Weiterleitung der erhaltenen Autorisierungsinformationen.
(3) transact leitet im Namen des Händlers die von dem Händler über das Zahlungsverkehrssystem erfolgreich an transact übermittelten Transaktionsdatensätze am darauf folgenden Geschäftstag per Datenfernübertragung an die mit dem Händler vereinbarte Empfängeradresse weiter (Einreichung auf ein Händlerkonto).
(4) Alternativ zu Absatz (3) kann transact nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Bankverbindung des Händlers ausschließlich bei der Abwicklung von Zahlungstransaktionen mittels einer inländischen ec-Karte die aus den Transaktionsdatensätzen resultierenden Lastschriften auf ein eigenes Konto von transact bei einem Kreditinstitut einreichen. In diesem Fall leitet transact die hieraus auf dem Konto von transact gutgeschriebenen Zahlungsbeträge unverzüglich auf das von dem Händler benannte Konto weiter (Einreichung auf ein transact-Konto). Für die Weiterleitung wird eine Frist von drei Geschäftstagen ab Gutschrift auf dem Konto von transact vereinbart; ab dem 1. Januar 2012 gilt eine Frist von einem Geschäftstag. Die Weiterleitung der Zahlungsbeträge steht unter dem Vorbehalt der Einlösung der für den Händler eingereichten Lastschriften. Werden Lastschriften nicht eingelöst oder zurückbelastet, kann transact von dem Händler Ersatz für die unter Vorbehalt weitergeleiteten Zahlungsbeträge und hieraus resultierende Auslagen verlangen.
(5) transact als Treuhänderin wird für den Händler als Treugeber die nach Abs. (4) entgegen genommenen Zahlungsbeträge auf einem oder mehreren Treuhandkonten bei einem oder mehreren deutschen Kreditinstitut/en hinterlegen. Diese Treuhandkonten werden auf den Namen von transact als offene Treuhandsammelkonten im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b ZAG geführt. transact wird die Kreditinstitute, die die offenen Treuhandkonten führen, auf das Treuhandverhältnis hinweisen. transact wird sicherstellen, dass die nach Abs. (4) entgegengenommenen Zahlungsbeträge buchungstechnisch jederzeit dem Händler zuordenbar sein werden und zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden, insbesondere nicht mit eigenen Geldbeträgen. Es ist transact gestattet, Beträge in Höhe von Ansprüchen, die zu Gunsten von transact gegen den Händler bestehen, von den Treuhandkonten zu entnehmen. transact hat den Händler auf Nachfrage darüber zu unterrichten, bei welchem Kreditinstitut und auf welchem Treuhandkonto die nach Abs. (4) entgegengenommenen Zahlungsbeträge jeweils hinterlegt sind, ob das Kreditinstitut, bei dem die nach Abs. (4) entgegengenommenen Zahlungsbeträge hinterlegt werden, einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern angehört und in welchem Umfang diese Zahlungsbeträge durch diese Einrichtung gesichert sind.
(6) Die sich aus §§ 675d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 248 §§ 3-9 EGBGB ergebenden Informationspflichten von transact werden abbedungen und finden auf die von transact zu erbringenden Leistungen keine Anwendung.
4. Hotline, Wartung, Stammdatenänderungen
(1) transact stellt dem Händler für Störungsmeldungen und Fragen einen Hotlineservice zur Verfügung, der zu folgenden Zeiten erreichbar ist:
- Montag bis Freitag 07:00Uhr bis 23:00Uhr
- Samstag 07:00Uhr bis 23:00Uhr
- Sonntag und Feiertag 10:00Uhr bis 20:00Uhr.
Dieser Hotlineservice unterstützt den Händler bei der Behebung kleinerer Störungen an den Zahlungsverkehrssystemen. Der Händler steht zur Durchführung der Störungsbeseitigung in dem erforderlichen Maße zur Verfügung und ist verpflichtet, Hinweise und Instruktionen von transact zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu beachten und zu befolgen.
transact ist unabhängig von dem Änderungsvorbehalt in Ziffer 1 Abs. (2) berechtigt, die oben genannten Hotline-Zeiten zu ändern. Die jeweils aktuellen Hotline-Zeiten sind abrufbar im Internet unter www.epayworldwide.de und werden dem Händler darüber hinaus auf Anfrage mitgeteilt.
(2) Sollte eine technische Störung an einer Hardware unter Zuhilfenahme des Hotlineservices nach Absatz (1) nicht behoben werden können, so wird transact die entsprechende Hardware durch Zusendung einer Ersatzhardware unter gleichzeitiger Rückholung der nicht funktionierenden Hardware austauschen. transact trägt die durch den Austausch entstehenden Kosten (nur Standardversand), einschließlich der Kosten für die Ersatzhardware, sofern die Störung nicht durch unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler, Vandalismus, Sabotage, Feuer, Blitz, Stromausfall, Temperaturschwankungen, elektromagnetische Störungen, Funksignalstörungen, Wasserschäden oder Feuchtigkeitsschäden verursacht wurde. Liegt einer der vorgenannten Fälle vor, hat der Händler transact die für die Reparatur der nicht funktionierenden Hardware entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten für die Rückholung der nicht funktionierenden Hardware zu ersetzen.
(3) Ummeldungen und Stammdatenänderungen werden jeweils pauschal gemäß den vertraglichen Vereinbarungen in Rechnung gestellt. Sonstige Anpassungen an den Zahlungsverkehrssystemen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
5. Besondere Regeln für die Vermietung von Hardware
(1) Der Händler ist zu einer Untervermietung der von transact angemieteten Hardware nicht berechtigt.
(2) Der Händler ist verpflichtet, transact bei der Beendigung des Payment-Service-Vertrages alle ihm überlassenen Gegenstände (insbesondere ihm überlassenes Zubehör) unaufgefordert und auf eigene Kosten zurückzugeben.
6. Besondere Regeln für den Verkauf von Hardware
(1) Von transact gekaufte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von transact.
(2) Ansprüche des Händlers auf Nacherfüllung sind beschränkt auf eine Lieferung einer mangelfreien Ersatzhardware. Dem Händler bleiben die Rechte auf Rücktritt oder Minderung vorbehalten.
7. Nutzungsrechte an Software
(1) Soweit transact dem Händler auf der Grundlage des Payment-Service-Vertrages Software vermietet, räumt transact dem Händler ein auf die Mietdauer beschränktes, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung dieser Software auf einer Datenverarbeitungseinheit ein (Einzelplatzlizenz). Der Händler ist nicht berechtigt, die Software einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen.
(2) Soweit transact dem Händler auf der Grundlage des Payment-Service-Vertrages Software verkauft, räumt transact dem Händler ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung dieser Software auf einer Datenverarbeitungseinheit ein (Einzelplatzlizenz). Der Händler ist zu einer Überlassung der Software an Dritte nur dann berechtigt, wenn er die eigene Nutzung vollständig und endgültig aufgibt.
(3) Jegliche Vervielfältigung, Umarbeitung und Dekompilierung der Software ist ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (§§ 69a ff. UrhG) zulässig.
8. Pflichten des Händlers
(1) Der Händler ist verpflichtet, transact auf eigene Kosten alle notwendigen Informationen zu erteilen, die zur Initialisierung und zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Zahlungsverkehrssysteme erforderlich sind.
(2) Der Händler ist dafür verantwortlich, rechtzeitig vor Lieferung die für den Betrieb der Zahlungsverkehrssysteme erforderlichen räumlichen, technischen und sonstigen Anschlussvoraussetzungen zu schaffen; hierzu gehören insbesondere das Vorhandensein von Schuko-Steckdosen, Telefonanschlüssen sowie einer ggf. erforderlichen Kassenschnittstelle. Sofern der Händler die von transact gelieferten Zahlungsverkehrssysteme selbst installiert, hat er die von transact vorgegebenen Installationsanweisungen zu beachten.
(3) Der Händler hat mit seinem Kreditinstitut die erforderlichen vertraglichen Grundlagen für die Einreichung von Lastschriften auf das Händlerkonto zu schaffen.
(4) Der Händler ist verpflichtet, Störungen, Mängel, Schäden und die Geltendmachung von Rechten durch Dritte transact unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Der Händler ist verpflichtet, sämtliche ihm erteilten Abrechnungen sowie die korrekte Gutschrift der über die Zahlungsverkehrssysteme abgewickelten Umsätze unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Geschäftstagen nach dem Abrechnungstag geltend zu machen.
Der Händler kann seine Ansprüche auf die Einreichung von Transaktionsdatensätzen sowie auf Gutschrift erhaltener Zahlungsbeträge nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Übermittlung der Transaktion an transact geltend machen.
(6) Das Einlesen der Karte findet bei allen Transaktionsarten über das jeweilige Zahlungsverkehrssystem statt. Die Übertragung der Transaktionsdatensätze wird durch einen von dem Händler vorzunehmenden Kassenschnitt abgeschlossen. Der Händler wird transact spätestens an dem auf den Kaufvorgang folgenden Geschäftstag informieren, falls die Übertragung der Transaktionsdatensätze nicht oder nicht vollständig abgeschlossen werden konnte. Für alle nicht oder fehlerhaft übertragenen Transaktionen übermittelt der Händler auf eigene Kosten die erforderlichen Transaktionsdatensätze nochmals an transact.
(7) Sofern transact dem Händler auf der Grundlage des Payment-Service-Vertrages SIM-Karten für die Nutzung der Zahlungsverkehrssysteme mittels GPRS-Standard zur Verfügung stellt, darf der Händler diese SIM-Karten nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch transact aus den Zahlungsverkehrssystemen entfernen. Im Falle der Beendigung des Payment-Service-Vertrages hat der Händler die ihm zur Verfügung gestellten SIM-Karten unaufgefordert und auf eigene Kosten an transact zurückzugeben.
9. Laufzeit und Kündigungsfrist
(1) Der Payment-Service-Vertrag beginnt mit der Annahme des Vertragsangebotes des Händlers durch transact und hat die im Payment-Service-Vertrag vereinbarte Mindestlaufzeit. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Payment-Service-Vertrag um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit von einer der Parteien gekündigt wird.
(2) Eine ordentliche Kündigung ist vor Ablauf der in Abs. (1) vereinbarten Laufzeit nicht möglich. Insbesondere wird das jederzeitige Kündigungsrecht des Händlers nach § 675h Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Sofern transact im Einzelfall dennoch einer vorzeitigen Beendigung des Payment-Service-Vertrages zustimmen sollte, ist transact berechtigt, dem Händler die hierdurch entstehenden Nachteile in Rechnung zu stellen. Im Falle der Vermietung von Hardware oder Software beträgt dieser Nachteil 50% der Summe der bis zum Ende der ordentlichen Vertragslaufzeit anfallenden Mietzinsen und der bis zum Ende der ordentlichen Vertragslaufzeit vereinbarten Monatspauschale für Abrechnungstechnik, Hotline und Austauschservice. In allen anderen Fällen beträgt dieser Nachteil 100% der bis zum Ende der ordentlichen Vertragslaufzeit vereinbarten Monatspauschale für Abrechnungstechnik, Hotline und Austauschservice. Dem Händler bleibt der Nachweis eines geringeren, transact der Nachweis eines höheren Nachteils vorbehalten.
(3) Das Recht, diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne, der transact zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn:
- der Händler in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monaten seinen Zahlungspflichten nach diesem Vertrag nicht vollumfänglich nachgekommen ist oder
- die Zulassung der transact als Netzbetreiber für das electronic-cash-System erlischt.
Eine Kündigung dieses Vertrages lässt etwaige Schadensersatzansprüche der Parteien unberührt.
10. Entgelte und Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
(1) Die von dem Händler zu zahlenden Entgelte für die nach dem Payment-Service-Vertrag von transact erbrachten Leistungen sowie die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. transact kann Entgelte für Leistungen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) und nach vorheriger Mitteilung ändern. Bei einer Erhöhung kann der Händler die hiervon betroffene Geschäftsbeziehung innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Erhöhung mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn transact dem Händler trotz Aufforderung vor Abgabe der Kündigungserklärung nicht anbietet, die bisherige Entgeltregelung beizubehalten. Insofern und im Falle einer Kündigung werden die erhöhten Entgelte nicht zugrunde gelegt.
(2) Für in dem Vertrag nicht aufgeführte Leistungen, die im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Händlers ausgeführt werden und üblicherweise nur gegen Zahlung einer Vergütung zu erwarten sind, kann transact die Höhe des Entgelts nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festsetzen. Hierzu zählen insbesondere Anpassungen an Software und Hardware, die aufgrund von geänderten gesetzlichen Anforderungen oder aufgrund von geänderten Anforderungen der Kreditwirtschaft oder von Kreditkartenunternehmen erforderlich werden.
(3) Zusätzlich zu den Entgelten nach Abs. (1) und (2) hat der Händler transact sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die transact zum Zwecke der Vertragsdurchführung entstehen, soweit transact diese für erforderlich halten durfte. Hierzu gehören insbesondere die an die Kreditwirtschaft zu zahlenden electronic-cash-Autorisierungsentgelte sowie Portokosten und Auslagen.
(4) transact rechnet sämtliche von dem Händler aufgrund dieses Vertrages an transact zu zahlenden wiederkehrenden Entgelte und Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen einer Monatsabrechnung ab. Die von dem Händler an transact zu zahlenden Entgelte und Aufwendungsersatzansprüche sind mit Zugang der Monatsrechnung zur Zahlung fällig. transact wird den Rechnungsbetrag nach Aussendung der Monatsrechnung mittels Lastschrift von dem von dem Händler angegebenen Konto einziehen, sofern der Händler transact eine entsprechende Einzugsermächtigung erteilt hat.
(5) transact rechnet sämtliche von dem Händler aufgrund dieses Vertrages an transact zu zahlenden einmaligen Entgelte bei Leistungserbringung ab. Die von dem Händler an transact zu zahlenden Entgelte sind mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
transact wird den Rechnungsbetrag nach Aussendung der Rechnung mittels Lastschrift von dem von dem Händler angegebenen Konto einziehen, sofern der Händler transact eine entsprechende Einzugsermächtigung erteilt hat. Darüber hinaus ist transact berechtigt, ihr zustehende Entgelte von den nach Ziffer 3 Abs. (4) weiterzuleitenden Beträgen abzuziehen.
(6) Gegen Ansprüche von transact kann der Händler nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
11. Haftung
(1) transact haftet gegenüber dem Händler für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in vollem Umfang. Für sonstiges fahrlässiges Handeln haftet transact ausschließlich für
- Personenschäden,
- Schäden, für die transact aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften einzustehen hat sowie
- Schäden wegen der Verletzung von wesentlichen Pflichten, die die Erreichung des Zwecks des Payment-Service-Vertrages gefährden bzw. deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Payment-Service-Vertrages erst ermöglichen und auf die der Händler regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung für einfach fahrlässiges Handeln von transact auf vertragstypische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.
(2) transact haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Unterbrechungen oder Beschränkungen des Betriebes durch notwendige Wartungsarbeiten, durch höhere Gewalt oder durch sonstige von transact nicht zu vertretende Ereignisse eintreten.
(3) Abs. (1) und (2) gelten auch im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsvorgangs. Eine verschuldensunabhängige Haftung von transact besteht nicht. Abweichend von Satz 1 wird die Haftung von transact gegenüber dem Händler für einen wegen nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsvorgangs entstandenen Schaden, der nicht von § 675y BGB erfasst ist, auf 12.500 Euro begrenzt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Gefahren, die transact besonders übernommen hat.
12. Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, alle aus der gemeinsamen Zusammenarbeit erhaltenen Daten und Informationen geheim zu halten, gegen unbefugte Zugriffe zu schützen und ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrages zu nutzen.
13. Schlussbestimmungen
(1) transact ist berechtigt, sich zur Durchführung dieses Vertrages Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
(2) Für die Geschäftsbeziehung zwischen transact und dem Händler gilt deutsches Recht.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München.
(4) Kündigungserklärungen, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich der Anlagen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
(5) Die Vertriebsmitarbeiter und Vertriebsbeauftragten von transact haben keine Vertretungsbefugnis zur Abgabe von Zusicherungen und zum Abschluss von Nebenabreden, durch die von den Regelungen des Payment-Service-Vertrages abgewichen wird. § 305b BGB bleibt hiervon unberührt.
(6) Sollte der Vertrag, inklusive der beigefügten Anlagen, in einzelnen Punkten unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksamen Punkte sind durch wirksame neue zu ersetzen oder zu ergänzen, welche dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für Vertragslücken.